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   RG, 28.06.1937 - 5 D 910/36   

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https://dejure.org/1937,364
RG, 28.06.1937 - 5 D 910/36 (https://dejure.org/1937,364)
RG, Entscheidung vom 28.06.1937 - 5 D 910/36 (https://dejure.org/1937,364)
RG, Entscheidung vom 28. Juni 1937 - 5 D 910/36 (https://dejure.org/1937,364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wer gutgläubig Schmuggelware erworben hat, kann nicht allein dadurch Zollhehlerei begehen, daß er die Ware behält, nachdem er von ihrer Herkunft erfahren hat. 2. Die Selbstbegünstigung bleibt auch dann straffrei, wenn sie dem Zwecke dient, die Strafe der Einziehung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 280
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 10.08.2001 - Ss 264/01

    Änderung des Parkzeitendes auf einem Parkschein

    Die Strafe ist Vergeltung für begangenes Unrecht; sie wird um ihrer selbst willen verhängt und ist daher ihrem Wesen nach nicht vermögensrechtlicher Natur, sondern ein Rechtsgut eigener Art (RGSt 71, 280 [281]; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59 m. w. Nachw.; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282; BayObLGSt 1991, 61 = …
  • BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54

    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

    Es handelt sich hierbei um eine Unterscheidung, die das Reichsgericht in RGSt 71, 280 - mit einer etwas anderen Terminologie, aber in der Sache übereinstimmend - durch die Gegenüberstellung dessen, was zum Begriff der Verkündung gehört, und dessen, was nur Formerfordernis der Verkündung ist, gekennzeichnet hat.

    Denn es gibt in dem geltenden Verfahrensrecht, wie das Seichsgericht in RGSt 71, 280 zutreffend hervorgehoben hat, keinen Satz, nach dem die Verletzung zwingender Formvorschriften eine richterliche Handlung, insbesondere ein Urteil stets unwirksam macht.

  • BayObLG, 27.03.1991 - RReg. 4 St 15/91

    Parkuhr als Leistungsautomat

    Es ist anerkannt, dass die Abwehr einer Strafe kein Vermögensvorteil im Sinne des Betrugstatbestandes ist (RGSt 71, 280/281; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; LK-Lackner StGB 10. Aufl. 263 Rn. 252; Schönke/Schröder/Cramer StGB 23. Aufl. 263 Rn. 151; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 263 .
  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 159/01

    Urteil gegen "Radar-Schützen" aufgehoben

    4 St 15/91">JR 1991, 433; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282; RGSt 71, 280, 281; 76, 276, 279 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, Schröder JR 1964, 230; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 252; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 42).
  • BGH, 09.06.1961 - 4 StR 80/61

    Straffreiheit einer Fremdbegünstigung - Grund für die Straffreiheit der

    Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn es das Ziel der Selbstbegünstigung war, sich die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern (RGSt 63, 373, 375; 71, 280, 281).

    Die Entscheidung RGSt 71, 280 deutet jedoch darauf hin, daß Straflosigkeit nicht eintreten soll, wenn beide Absichten miteinander verbunden sind.

  • BGH, 19.12.1952 - 3 StR 118/52

    Rechtsmittel

    Wie das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen hat, ist die Absicht, sich sachlich zu begünstigen, also sich Vorteile aus der Vortat zu sichern, nicht straflos (vgl RGSt 63, 373; 71, 280).
  • BGH, 04.03.1966 - 1 StR 385/65

    Verhandlung zur Sache und ordnungsgemäßes Verfahren bei ständiger Abtrennung und

    ist strafrechtlich bedeutungslos (RGSt 71, 280; BGH NJW 1952, 515, 516 [BGH 24.01.1952 - 3 StR 927/51] Nr. 25 zu § 259 StGB; Hartung in Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO, § 403, Rn. 11).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 703/53

    Rechtsmittel

    Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es dem Angeklagten hauptsächlich auf die Begünstigung der Eheleute K. ankam und dass er sich durch seine wider besseres Wissen erstattete eidliche Aussage auch des Meineids schuldig gemacht hat (vgl u.a. RGSt 63, 233, 235; 63, 373, 375; 68, 286, 289; 71, 280; 73, 265, 267; BGHSt 2, 375).
  • BGH, 15.01.1953 - 3 StR 686/52

    Rechtsmittel

    Sie kann demnach nur die Folge des späteren Vorgehens gewesen sein, nicht die einer etwaigen Täuschung seitens der Angeklagten (vgl RGSt 58, 211 [213]; 71, 280).
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